Rauchwarnmelder retten Leben

Der Einbau von Rauchwarnmeldern ist gesetzlich geregelt.

Allen Gesetzestexten zum Einbau von Rauchwarnmeldern liegt die sogenannte Anwendungsnorm DIN 14676 zugrunde. Die genauen Bestimmungen werden von der jeweiligen Landesbauordnung festgelegt.

Für Nordrhein-Westfalen gilt:

In § 49 Abs. 7 ist festgelegt:

„In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Wohnungen, die bis zum 31. März 2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31. März 2013 selbst übernommen.“
(Quelle: http://www.eielectronics.de/gesetzgebung .html)


Mindestschutz

Gesetzlich vorgeschrieben sind mindestens ein Rauchwarnmelder pro Schlaf- und Kinderzimmer sowie Flure als Fluchtwege.


Optimalschutz

Optimalschutz ist allerdings erst dann gewährleistet, wenn auch alle weiteren Aufenthaltsräume mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden.